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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Deregulierung von Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte weiter an der Tagesordnung

Wie nicht anders zu erwarten ist, sieht die Kommission bei den Arbeitnehmerschutzrechten den größten Handlungsbedarf. So schießt die Kommission gegen die Kerninhalte des Arbeitsschutzgesetzes, die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentationspflicht. Die Arbeitgeberpflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit wird als überflüssige und wirtschaftlich unzumutbare administrative Belastung empfunden und soll reduziert werden. Für den größten Teil der Beschäftigten soll die mit der Gefährdungsbeurteilung verbundene Dokumentationspflicht ihre Verbindlichkeit verlieren.

Die Stoiber Kommission strebt damit eine weitere Rolle rückwärts bei der europäischen und letztendlich auch deutschen Arbeitnehmerschutzgesetzgebung an.

Den Betriebsräten, Beschäftigten und überbetrieblichen Akteuren wird eine wichtige Informationsquelle entzogen, um geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen und Prävention entwickeln zu können. Damit werden letztendlich die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte und Rechte der Beschäftigten ins Leere laufen.

Die Gesundheit der Beschäftigten ist Grundvoraussetzung für ihre Leistungsfähigkeit und -bereitschaft. Wer in der betrieblichen Leistungspolitik Anforderungen an die Beschäftigten definiert, ist daran gehalten, diese so zu stellen, dass sie die Gesundheit der Beschäftigten über ein Arbeitsleben hinweg nicht gefährden. Der präventive Ansatz bei der Gestaltung von Arbeits- und Leistungsbedingungen ist die Grundlage für gesunde wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen.

Nicht umsonst wurde durch die europäischen Richtlinien die Gesundheit der Beschäftigten über die wirtschaftlichen Interessen gestellt und damit als ihr wichtigstes Budget geschützt.

Dieses Budget wird nun von unbelehrbaren neoliberalen Politikern in Frage gestellt, was wir nicht unkommentiert stehen lassen können.

Eine präventive Arbeitsorganisation und -gestaltung ist Aufgabe aller Akteure, um Konzepte zu entwickeln, die ein „Gesund in die Rente“ ermöglichen. Wer dem die Handlungsgrundlage entzieht, verfolgt eine andere Politik.

Kurz und knapp – der aktive Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Die europäische Arbeitnehmerschutzgesetzgebung hat sich in ihrer Rahmenrichtlinie 93/104/EG DES RATES vom 23. November 1993 eindeutig zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bekannt, wonach die Zielsetzungen des Arbeitsschutzes „keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen“.
  • Damit wurde die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstmals in der Geschichte vor die wirtschaftlichen Interessen gestellt.
  • 2002 hat der Europäische Gerichtshof Ausnahmeregelungen für Klein- und Mittelbetriebe verworfen.
  • Am 08.06.2004 mussten die Arbeitgeber nach jahrelangen Auseinandersetzungen ihren Widerstand gegen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte am Bundesarbeitsgericht aufgeben
  • Mit der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts am 12. August 2008 wurde klargestellt, dass jeder Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung hat.

Nun versucht man unter deutscher Leitung, die europäischen Schutzrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu deregulieren. Wer Informationspflichten und –rechte beschneiden will, unterminiert auch die Prävention. Er macht die Mitwirkung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretung am Arbeits- und Gesundheitsschutz unmöglich.


Rechtliche Möglichkeiten für betriebliche Praxis nutzen

Menschengerechte Arbeitsgestaltung gehört zu den Kernaufgaben betrieblicher und gewerkschaftlicher Interessenvertretung. Die rechtlichen Möglichkeiten hierfür sind durch das Arbeitsschutzgesetz und durch die entsprechenden Verordnungen wie zum Beispiel die Bildschirmarbeitsverordnung erheblich gestärkt worden. Nicht mehr "Mängelbeseitigung" sondern Prävention aller arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken und die Herstellung menschengerechter Arbeitsbedingungen ist nunmehr der gesetzliche Auftrag an die Arbeitgeber. Damit hat der moderne Arbeits- und Gesundheitsschutz eine erhebliche Aufgabenerweiterung erfahren.

Diese neuen Regelungen bieten Betriebsräten im Zusammenhang mit § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie § 5 Arbeitsschutzgesetz ein volles Mitbestimmungsrecht. Dieses erstreckt sich auch auf die Gestaltung der Arbeitsabläufe, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit, der Qualifikation etc. Es ergeben sich also neue Gestaltungsinstrumente für eine Vielzahl von Kernfeldern der betrieblichen Interessenvertretung. Allerdings zeigt die Praxis, dass noch viel zu wenige Betriebsräte von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen.

Die Nutzung der vorhandenen Möglichkeiten auszuweiten, ist wesentliches Ziel des Arbeitskreises Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bezirk Frankfurt. Dieser Arbeitskreis wird auf Seiten der Bezirksleitung von Karl-Werner Kühn betreut. Er trifft sich regelmäßig zweimal im Jahr. Ihm gehören ehren- und hauptamtliche Kolleginnen und Kollegen aus fast allen Verwaltungsstellen an


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